+43 1 890 28 05

 

 

 

 

Ein Kind braucht beide Elternteile – auch und vor allem nach einer Scheidung bzw. Trennung. Die Besuchsbegleitung ermöglicht den Kontakt zwischen dem Kind/den Kindern und dem getrennt lebenden Elternteil in entspannter, kindgerechter Atmosphäre und unter Betreuung und Beratung unserer Mitarbeiter/innen. Ein begleiteter Besuchskontakt wird entweder durch das Gericht oder dem Jugendamt angeordnet oder findet auf Wunsch eines Elternteiles, mit Zustimmung des anderen Elternteiles statt.

Besuchscafé  aneli
Leitung: Elisabeth Partl
1030 Wien, Rechte Bahngasse 34

Tel.:       ++43  1 890 28 05
Mail:       office@aneli.at

Bankverbindung: Besuchscafé aneli,
BACA AT64 12000 515960 22 323 

Unsere Standort

Besuchscafé aneli I/Zentrale
1030 Wien, Rechte Bahngasse 34

Besuchscafe aneli II
1030 Wien, Neulinggasse 42/7

Unser Angebot

  • geförderte Besuchsbegleitung – kostenfrei bis zu einer gewissen Einkommensgrenze, max. 40 Stunden innerhalb von 12 Monaten – Zuweisung durch das zuständige Bezirksgericht (Beschluss oder Protokoll des BG unbedingt erforderlich)
  • nicht geförderte Besuchsbegleitung – € 60,–/Stunde,  € 30,– für Übergabezeiten bei versetztem Kommen und Gehen
  • Besuchszeiten tgl 09.00 – 19.00 Uhr
  • Dauer der Besuchskontakte maximal zwei Stunden

Unser Team

  • Leitung, Elisabeth Partl
  • Marlene Kalaydjiev BA
  • Valerie Chavanne Msc.
  • Petra Benkö
  • Mag. Nina Harbich-Krejcik
  • Ola Sarah Mohamed BA, 
  • Karoline Zauner BA
  • Ola Mohamed, BA
  • Christina Strodl, BA
  • Patryk Weingartshofer BA
  • Nora Oblak-Kilany

Unsere Sprachen
Besuchsbegleitung kann in folgenden Sprachen angeboten werden:

  • deutsch
  • englisch
  • polnisch
  • arabisch
  • russisch

 

Grundsätze und Rahmenbedingungen der Besuchsbegleitung im Besuchscafé aneli 2021/2022

 1.     Gesetzliche Grundlage:
Gemäß § 111 AußStrG kann dasP Gericht, wenn es das Wohl des/der Minderjährigen verlangt, eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr heranziehen (Besuchsbegleitung). Es ist nach der ständigen Judikatur des OGH die Pflicht der/des Obsorgeberechtigten, „auf das Kind im Rahmen der Erziehung dahin Einfluss zu nehmen, dass es den Kontakten mit der/dem Besuchsberechtigten positiv gegenübersteht. Das Kind hat den Anordnungen des erziehungsberechtigten Elternteils zu folgen” (§ 146a ABGB). Ein begleiteter Besuchskontakt wird entweder durch das Gericht oder dem Jugendamt angeordnet oder findet auf Wunsch eines Elternteiles, mit Zustimmung des anderen Elternteiles statt. 2.     Kosten der Besuchsbegleitung: € 55,—/Stunde

      ·    Gespräche mit den Eltern
·        Erstkontakt MJ
·        Besuchskontakt
·        Übergabezeit bei Besuchskontakt: 1/2 h
·        Übergabe zu unbegleitetem Kontakt:  1/2 h/Übergabe = 1 h/Termin  

Die Kosten für den Erstkontakt, Besuchskontakt und die Übergabezeit sind laut OGH vom besuchenden Elternteil zu bezahlen. Die Kosten von Erst-, Zwischen- bzw. Abschlussgesprächen sind von jenem Elternteil zu bezahlen, der sie in Anspruch nimmt. 

Für Personen, die die jährlich vom Ministerium festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten, übernimmt das BMASK alle oben angeführten Kosten.

Ein Beschluss bzw. Protokoll vom Gericht muss vorgelegt werden.

 

 Bericht:          € 120,—
Die Kosten für die Erstellung eines Berichtes an das BG werden nicht vom Ministerium übernommen, betragen € 110,— und sind von jedem ET zu gleichen Teilen zu bezahlen.
 

Kaution:         € 120,—
            € 60,— von jedem Elternteil – für die Erstellung eines Berichtes an das BG
            € 60,— von jedem Elternteil – für nicht rechtzeitig abgesagte Termine

Die Kaution ist beim Erstgespräch, spätestens aber beim 1. Besuchskontakt zu erbringen und bei Inanspruchnahme aufzufüllen. Nicht in Anspruch genommene Kaution wird innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der BK zurückbezahlt.

3.     Ablauf
3.1   Erstgespräch: Dieses dient der Erörterung der Ziele der Besuchsbegleitung, der Feststellung der Förderungswürdigkeit des/der Besuchsberechtigten und der Besprechung der Grundsätze und Rahmenbedingungen im BC aneli.  Bei jedem Erstgespräch ist nur ein Elternteil anwesend, es wird in Abwesenheit der Kinder durchgeführt. Die Kosten werden vom BMASK übernommen, wenn ein Gerichtsbeschluss bzw. ein Protokoll vorliegt, außer die Überschreitung der Einkommensgrenze des Besuchenden wurde vorab festgestellt.
3.2    Erstkontakt: Dieser dient dem Kind/den Kinder, den/die BesuchsbegleiterIn und das Besuchscafé kennen zu lernen und Vertrauen zur/zum BesuchsbegleiterIn aufzubauen. Beim Erstkontakt sind ausschließlich das Kind/die Kinder und die/der BesuchsbegleiterIn anwesend bzw. bei unter dreijährigen Kindern auch der betreuende Elternteil. Die Kosten sind vom besuchenden Elternteil zu bezahlen bzw. Teil der Förderung.
3.3    Besuchskontakt:
Die Termine für die Besuchskontakte werden nach Vorgabe des Gerichtes, den Kapazitäten des Besuchscafés, Schul- bzw. Kindergartenzeiten der MJ und den Arbeitszeiten der Eltern vergeben. Es gibt kein Anrecht auf die regelmäßige Betreuung durch eine/n bestimmte/n Besuchsbegleiter/in bzw. an einem bestimmten Standort.
Jeder Termin muss vom besuchenden Elternteil unterschrieben werden.
Besuchsberechtigt ist/sind nur jene Person/en, die im Beschluss oder in der Vereinbarung genannt ist/sind. Auch zufällige Treffen bei Ausflügen sind zu vermeiden.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, pünktlich zu sein und sich an die vorgegebenen Zeiten zu halten. Bei Verspätung ist der/die BesuchsbegleiterIn umgehend zu informieren. Die versäumte Zeit kann nicht an den Besuchskontakt angehängt werden, muss aber bezahlt werden bzw. ist Teil der Förderung.
Vereinbarte Termine können bis 48 Stunden vorher aus berücksichtigungswürdigen Gründen kostenfrei abgesagt werden. Als berücksichtigungswürdig gelten persönliche und berufliche Termine, die eine persönliche Anwesenheit erfordern und nicht verschiebbar sind. Ein Ersatztermin kann nur in Ausnahmefällen angeboten werden.
Erfolgt die Absage bis 24 Stunden vorher, werden 30 Minuten verrechnet, bzw. sind Teil der Förderung und werden von der Gesamtsumme der förderbaren Stunden abgezogen. Danach sind die Kosten des Termins vollständig zu bezahlen. Die Kosten trägt jener Elternteil, der nicht rechtzeitig abgesagt hat bzw. nicht zum Termin erschienen ist; dies gilt auch für geförderte Fälle.
Ausnahme im Krankheitsfall, hier gelten folgende Fristen:
Eltern: 24 Stunden, MJ 4 Stunden – eine Arztbestätigung muss vorgelegt werden. Bei Vormittagsterminen hat die Absage auf jeden Fall am Vortag bis 19.00 Uhr zu erfolgen. 

Absagen bitte telefonisch oder per SMS direkt an den/die zuständige/n BesuchsbegleiterIn.

 

Versetzte Übergabe: Entsprechend dem ‚Grundsätzlichen Prinzip der Trennung der Eltern’ findet eine versetzte Übergabe statt. Der besuchsberechtigte Elternteil kommt ins Besuchscafé, der betreuende Elternteil ca. 15 Minuten später, übergibt das Kind/die Kinder dem/der BesuchsbegleiterIn und verlässt das Besuchscafé. Bei der Rückübergabe kommt der betreuende Elternteil zum vereinbarten Zeitpunkt ins Besuchscafé, der/die BesuchsbegleiterIn übergibt das Kind/die Kinder und diese verlassen zügig das Besuchscafé. Der besuchende Elternteil wartet max. bis zu 20 Minuten im Besuchscafé. Damit wird gewährleistet, dass es vor und nach dem Besuchskontakt zu keinem unerwünschten Aufeinandertreffen der Eltern kommen kann. Unter Berücksichtigung des Ziels, langfristig eine konfliktfreie Übergabe des Kindes/der Kinder zu ermöglichen, kann im Einzelfall von der strikten Trennung der Eltern Abstand genommen werden, sofern Auseinandersetzungen vermieden werden und das Wohl des Kindes/der Kinder nicht gefährdet ist. Die diesbezügliche fachliche Beurteilung obliegt dem/der BesuchsbegleiterIn. Sollte die direkte Übergabe nicht möglich sein und es zu konflikthaften Situationen kommen, ist zur versetzten Übergabe zurückzukehren. Die Zeiten der Übergabe sind zu verrechnen bzw. Teil der Förderung.

 Mit Einverständnis beider Elternteile oder auf Anordnung des Gerichts können auch ausschließlich Übergaben stattfinden. Der besuchende Elternteil verbringt in diesem Fall die Zeit des Besuchskontaktes ohne BesuchsbegleiterIn außerhalb des Besuchscafés. Pro Übergabe wird eine halbe Stunde verrechnet bzw. ist Teil der Förderung.

 Die Besuchskontakte haben in Abwesenheit des betreuenden Elternteils stattzufinden. Eine Ausnahme stellen Besuchskontakte bei unter dreijährigen Kindern dar; in diesem Fall kann der betreuende Elternteil in einem Nebenraum warten. Sollte es dauerhaft nicht möglich sein, die Besuchskontakte in Abwesenheit des betreuenden Elternteiles durchzuführen, wird die Besuchsbegleitung abgebrochen und dies dem Gericht gemeldet.

 Die Aufsichtspflicht geht während der Zeit des Besuchskontaktes auf den besuchenden Elternteil über.

 Der/die BesuchsbegleiterIn ist die gesamte Zeit über beim Kind/bei den Kindern und achtet auf die Einhaltung der Regeln und auf das Wohlergehen des Kindes/der Kinder.

Die Besuchskontakte finden in den Räumlichkeiten des Besuchscafés statt. Ausflüge in die nähere Umgebung sind nach fachlicher Einschätzung der BesuchsbegleiterInnen möglich. Im Rahmen der Besuchsbegleitung können keine Fahrten in Privatfahrzeugen sowie Besuche in Privatwohnungen erfolgen.

 Die Eltern und alle besuchenden Personen verpflichten sich, in Anwesenheit des Kindes/der Kinder keine abfälligen Äußerungen über den anderen Elternteil bzw. Familienmitglieder zu tätigen, nicht laut zu werden und jegliche Drohungen gegenüber dem nicht anwesenden Elternteil, dessen Familie oder den BesuchsbegleiterInnen zu unterlassen. Weiters ist es dem besuchenden Elternteil untersagt, dem Kind/den Kindern schriftliche Informationen im Rahmen des Besuchskontaktes zu übermitteln. Bei Zuwiderhandeln wird der Kontakt umgehend abgebrochen.

 Gespräche im Besuchscafé werden ausschließlich auf Deutsch geführt. Ausnahmen sind Besuchskontakte bei denen der/die BesuchsbegleiterIn dieselbe Sprache wie der/die Besuchsberechtigte spricht bzw. wenn ein/e DolmetscherIn beigezogen wird. Diese Kosten sind (auch bei geförderten Besuchsbegleitungen) vom besuchsberechtigten Elternteil zu tragen (€ 25,—/Stunde).

 Im Rahmen der Besuchsbegleitung gemachte Bild-, Ton- und Videoaufnahmen dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch verwendet werden. Jede Veröffentlichung (z.B. Facebook, Instagram, Profilbild, WhatsApp) ist untersagt. Aufnahmen, auf denen die BesuchsbegleiterInnen zu sehen oder zu hören sind, sind umgehend zu löschen.

 Besuchsberechtigte Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen Substanzen stehen, können den Besuchskontakt nicht wahrnehmen und müssen umgehend das Besuchscafé verlassen.

 Kleine Geschenke sind erlaubt, größere Geschenke bitte ausschließlich zu besonderen Anlässen bzw. in Absprache mit dem betreuenden Elternteil. Eine kleine Jause darf mitgebracht und im Rahmen des Besuchskontaktes verzehrt werden. Essen ist ausschließlich bei Tisch bzw. in der Küche erlaubt.

Das Spielzimmer darf aus hygienischen Gründen nicht mit Straßenschuhen betreten werden (bitte für das Kind/die Kinder Rutschsocken bzw. Hausschuhe mitbringen).

Am Ende des Besuchskontaktes muss zeitgerecht mit dem Aufräumen und der Verabschiedung begonnen werden, damit das Kind/die Kinder zum vereinbarten Zeitpunkt dem betreuenden Elternteil übergeben werden kann/können. Der besuchende Elternteil hat darauf zu achten, dass keine Spielmaterialien zerstört werden und das Spielzimmer ordentlich hinterlassen wird.

 3.4  Zwischengespräche: Werden von dem/der BesuchsbegleiterIn nach Bedarf geführt und sind von jedem Elternteil zu bezahlen bzw. sind Teil der Förderung.

 3.5  Abschlussgespräch: Wird am Ende der Zusammenarbeit wird geführt; bei positivem Abschluss mit den Eltern gemeinsam, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Wenn dies nicht möglich ist, wird mit jedem Elternteil einzeln gesprochen. Das Gespräch ist von jedem Elternteil zu bezahlen bzw. Ist Teil der Förderung.

 4    Dauer und Altersgrenze:

 Geförderte Besuchskontakte/Übergaben werden für eine maximale Gesamtdauer von 12 Monaten und eine maximale Anzahl von 40 Besuchsbegleitungsstunden + 40 Stunden Übergaben gewährt (in Härtefällen, z.B. bei psychischen Krankheiten, Behinderung des besuchsberechtigten Elternteils oder des Kindes, maximal 24 Monate bzw. 80 Stunden). Die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG kann maximal bis zum vollendeten 15. Lebensjahr eines Kindes gewährt werden.

5       Abbruch der Besuchsbegleitung:
Die Übernahme der Organisation und Durchführung der Besuchsbegleitung durch das BC aneli ist freiwillig und kann jederzeit (auch ohne Angabe von Gründen) beendet werden. Die Besuchsbegleitung wird vom Besuchscafé aneli jedenfalls dann nicht mehr weitergeführt, wenn o.a. Richtlinien nicht eingehalten werden, ein Elternteil nicht zu vereinbarten Terminen erscheint oder sich aggressiv verhält.

Zwangsmaßnahmen gegen das Besuchscafé bzw. eine/n Besuchsbegleiter/in sind gemäß § 111 AußStrG nicht zulässig. 

Einkommensgrenzen für Förderung 2020

 Monatliches Nettoeinkommen (abzüglich der Unterhaltsleistungen) des besuchsberechtigten Elternteils: Für Beurteilung gilt, dass (gesetzlich festgesetzte oder nachweislich freiwillig geleistete) Unterhaltsleistungen abzuziehen sind. Kreditraten können nicht berücksichtigt werden. Pfändungen auf Grund nicht geleisteter Unterhaltsleistung sind zu berücksichtigen, nicht jedoch Gehaltspfändungen wegen sonstiger Überschuldung (z.B. Versandhandel).

 Einkommensgrenze auf Grundlage der EU-SILC-Werte für 2014 (Monatswert entspricht 1/12 des Jahreswerts). Die Angaben zum Einkommen müssen seitens der Elternteile glaublich bestätigt werden, Lohn- oder Gehaltsauszug des letzten Monats vor Beginn der Besuchskontakte und im Verein aufgehoben werden.

 

 

Einpersonenhaushalt € 1.259,–
Zweipersonenhaushalt € 1.888,–
Familie mit einem Kind € 2.266,–
Familie mit zwei Kindern € 2.643,–
Familie mit drei Kindern € 3.021,–
Alleinerziehend mit einem Kind € 1.636,–
Alleinerziehend mit zwei Kindern € 2.014,–
 Für jedes weiter Kind werden (netto) monatlich dazugerechnet  €  378,–

 

DATENSCHUTZINFORMATION

 Gemäß der am 25.5.18 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung informieren wir hiermit über die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten im Besuchscafé aneli.

 

 

Verantwortliche

Ansprechpersonen

BC aneli

Elisabeth Partl

Rechtsgrundlage

        Vertragsgrundlage

        gesetzliche Verpflichtung

        berechtige Interessen

        Fördervorgaben

Zweck der Datenverarbeitung

        Zur Abwicklung des geschlossenen Vertragsverhältnisses

        Besuchsbegleitung

        Zur Rechnungslegung

        Zur Abrechnung mit dem Fördergeber – BMASGK

        Berichterstattung an die Gerichte

Welche Daten werden von uns erhoben.

        Kontaktdaten (Name, Adressen Telefonnummer, Mail, …)

        Geburtsdatum

        Gerichtsbeschlüsse

        Einkommensbestätigung

        Alimentationszahlungen

        Arztbestätigungen im Krankheitsfall

Wie lange speichern wir die Daten

Die Daten werden auf Dauer der Zusammenarbeit und nach Beendigung dieser für 3 Jahre gespeichert.

Kurzdokumentationen werden nach Vorgaben des BMASGK bis zum Ablauf der Prüffrist durch den Rechnungshof für 10 Jahre gespeichert.

An wen werden Daten von uns weitergegeben?

Die Daten werden an unsere Vertragspartner (oben angeführt) weitergegeben. Übermittlung von Daten an Empfänger mit denen wir nicht in einem Vertragsverhältnis stehen in- oder außerhalb der EU oder an eine

internationale Organisation ist nicht vorgesehen.

Sicherung der Daten.

Die Daten werden in versperrten Schränken verwahrt. Alle Mitarbeiter die für ihre Arbeit Zugriff benötigen unterliegen der Verschwiegenheit und

haben eine eigene Datenschutzerklärung unterschrieben. Alle Computer sind Passwortgeschützt und die Sicherheitssysteme aktuell.

Löschung der Daten

Sie haben das Recht über Ihre gespeicherten Daten informiert zu werden,

diese berichtigen bzw. löschen zu lassen.