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Geförderte Kontakte

Mit der vom Sozialministerium geförderten Kontaktbegleitung können persönliche Kontakte zwischen einkommensschwachen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren nicht im selben Haushalt lebenden Kindern aufrechterhalten bzw. neu- oder wieder angebahnt werden.

Bundesministerium

Voraussetzungen für die Förderung

  • Einkommen: Die kostenlose Inanspruchnahme ist seit 1. Jänner 2010 an eine Einkommensgrenze gebunden (Einkommen – Förderung 2023), damit die Fördermittel in erster Linie jenen Personen bzw. Kindern zugutekommen, welche sich die diese  nicht leisten können.
  • Gerichtsbeschluss: Für die Förderung muss ein gerichtlicher Beschluss vorliegen bzw.  wenn sich die Eltern freiwillig auf die Durchführung von Besuchsbegleitung einigen, muss dies gerichtlich protokolliert werden.
  • Alter: die Kinder dürfen das 15 Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Dauer 

Der Zeitraum für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist grundsätzlich auf 1 Jahr (40 Stunden), für psychisch oder physisch beeinträchtigte kontaktberechtigte Elternteile und/oder Kinder auf 2 Jahre (80 Stunden) beschränkt.

Zusatzkosten

Kaution:         € 132,—

Die Kaution kann für die Erstellung eines Berichtes an das Gericht, bzw. für nicht rechtzeitig abgesagte Termine verwendet werden. Die Kaution ist vor Beginn der Besuchsbegleitung von jedem Elternteil zu hinterlegen und bei Inanspruchnahme aufzufüllen. Nicht in Anspruch genommene Kaution wird innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss zurückbezahlt.

Berichte  werden im Auftrag des Gerichtes, bei besonderen Vorkommnissen in der Besuchsbegleitung oder bei Abbruch/Abschluss der Besuchsbegleitung erstellt.  Da es keine Fördergelder für die Erstellung der Berichte gibt sind die Kosten von € 132,–/Bericht zu gleichen Teilen von den Eltern zu bezahlen.