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Laut Aussendung des Justizministeriums vom 25.03.20  bezüglich “COVID 19 und die Folgen für familienrechtliche Angelegenheiten und den Gerichtsbetrieb” gelten folgende Richtlinien:

  • Es wird klargestellt, dass die Betretung des öffentlichen Raums zum Zweck der Ausübung des vorgesehen Kontaktrechts zwischen Eltern und Kinder zulässig ist.
  • Besuchscafés Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechstpflege sind und daher die Inanspruchnahme von diesen zulässig ist.
  • Die Besuchskontakte unter Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstandsregel, im öffentlichen Raum oder mittels Videotelefonie stattfinden können.
  • Bei einer angezeigten Aussetzung mit dem zuständigen Gericht Rücksprache zu halten ist. Im Streitfall entscheidet dieses darüber ob ein Kontaktrecht vorübergehend abgeändert oder sogar ausgesetzt wird, dies wird aber selten angezeigt sein, da eine physische Kommunikation durch elektronische Kommunikation (Videotelefonie) ersetzt werden kann.
  • Im Fall einer behördlich verhängten Quarantäne oder Ausgangssperre sind die behördlichen Auflagen jedenfalls einzuhalten.

Für Fragen kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Besuchsbegleiterin/ den für Sie zuständigen Besuchsbegleiter.

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund

Elisabeth Partl