+43 1 890 28 05

Ein Kind braucht beide Elternteile – auch und vor allem nach einer Scheidung bzw. Trennung. Begleitete Kontakt ermöglichen Treffen zwischen dem Kind/den Kindern und dem getrennt lebenden Elternteil in entspannter, kindgerechter Atmosphäre und unter Betreuung und Beratung unserer Mitarbeiter/innen. Ein begleiteter Kontakt wird entweder durch das Gericht angeordnet, dem Jugendamt empfohlen oder findet auf Wunsch eines Elternteiles, mit Zustimmung des anderen Elternteiles statt.

aneli
Leitung: Elisabeth Partl, MA
1030 Wien, Rechte Bahngasse 34

Unser Büro ist  Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 09:00 – 13:00 besetzt. Außerhalb dieser Zeiten hinterlassen Sie uns bitte ein Nachricht bzw. schreiben uns bitte ein Mail.

Persönliche Termine sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.

Tel.:       ++43  1 890 28 05
Mail:       kontakt@aneli.at

Bankverbindung:  aneli
BACA   AT64 12000 515960 22 323

bei Spenden bitte im Verwendungszweck: Spende angeben

Unser Angebot

  • geförderte Begleitung
  • nicht geförderte Begleitung – € 66,–/Stunde,  € 33,– für Übergabezeiten bei versetztem Kommen und Gehen
  • begleitete Kontakte im Pflegebereich von der KJH
  • Öffnungszeiten täglich 09.00 – 19.00 Uhr

Unser Team

  • Elisabeth Partl
  • Marlene Kalaydjiev
  • Petra Benkö
  • Nina Harbich-Krejcik
  • Hatice Veziroglu
  • Christina Strodl
  • Patryk Weingartshofer
  • Nora Oblak-Kilany

Unsere Sprachen
Besuchsbegleitung kann in folgenden Sprachen angeboten werden:

  • deutsch
  • englisch
  • polnisch
  • arabisch
  • russisch
  • türkisch

Grundsätze begleitete Kontakte 2023/2024

  1. Gesetzliche Grundlage:
  • 187 ABGB (1) Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Gemäß § 111 AußStrG kann das Gericht, wenn es das Wohl des/der Minderjährigen verlangt, eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr heranziehen (Besuchsbegleitung). Es ist nach der ständigen Judikatur des OGH die Pflicht der/des Obsorge berechtigten, „auf das Kind im Rahmen der Erziehung dahin Einfluss zu nehmen, dass es den Kontakten mit der/dem Besuchsberechtigten positiv gegenübersteht. Das Kind hat den Anordnungen des erziehungsberechtigten Elternteils zu folgen” .

Ein begleiteter Kontakt wird entweder durch das Gericht oder dem Jugendamt angeordnet oder findet auf Wunsch eines Elternteiles, mit Zustimmung des anderen Elternteiles statt.

Kosten der Begleitung: € 66,—/Stunde

  • Gespräche mit den Eltern (Erst-, Zwischen- und Abschlussgespräche)
  • Erstkontakt MJ
  • Kontakt
  • Übergabezeit

Die Kosten sind von der kontaktberechtigten Person zu bezahlen. Die Kosten für Erst-, Zwischen- und Abschlussgesprächen sind von jener Person zu bezahlen die sie in Anspruch nimmt. Eine anderslautende Kostenaufteilung kann vereinbart oder vom Gericht angeordnet werden.

Für Personen, die die jährlich vom Ministerium festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten, übernimmt das BMASK einmalig alle oben angeführten Kosten, für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für max. 40 Kontaktbegleitungsstunden innerhalb von 12 Monaten. In besonderen Härtefällen (psychische oder physische Beeinträchtigung der MJ oder des kontaktberechtigten Elternteils) kann eine Förderung für max. 80h / 2 Jahre in Anspruch genommen werden, die Altersgrenze beträgt in diesem Fall 18 Jahre. Das Einkommen muss nachgewiesen und ein Beschluss bzw. Protokoll vom Gericht muss vorgelegt werden.

Kaution:        € 132,— / pro Person für die Erstellung von Berichten an das BG, bzw. für nicht rechtzeitig abgesagte Termine  Die Kaution ist beim Erstgespräch, spätestens beim 1. begleiteten Kontakt zu erbringen und bei Inanspruchnahme aufzufüllen. Nicht in Anspruch genommene Kaution wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss zurückbezahlt.

Berichte: Berichte werden nach Aufforderung durch das Gericht, bei besonderen Vorkommnissen und bei Beendigung der Kontaktbegleitung erstellt und sind kostenpflichtig. Die Kosten sind zu gleichen Teilen von beiden Parteien zu tragen

Absagen: Vereinbarte Termine können bis 48 Stunden vor Beginn aus berücksichtigungswürdigen Gründen kostenfrei abgesagt werden. Dazu zählen persönliche und berufliche Termine, die eine Anwesenheit erfordern und nicht verschiebbar sind sowie Erkrankungen.

Bei geförderten Begleitungen wird eine Stunde Wartezeit vom Ministerium übernommen und zählt zu den geförderten Stunden. Ab 24 h vor dem Kontakt fallen zusätzlich € 20,– Bearbeitungsgebühr an.

Selbstzahler: Zwischen 48 und 24 Stunden vor dem Termin wird eine halbe Stunde / € 33,– verrechnet. Ab 24 Stunden sind die Kosten des Termins vollständig zu bezahlen. Ausnahme bei Erkrankung eines kontaktberechtigten Kindes, hier wird bis 12h vor dem Termin eine halbe Stunde verrechnet, anschließend ist der gesamte Betrag fällig.

Eine Krankenbestätigung muss in jedem Fall vorgelegt werden, ansonsten wird der volle Betrag verrechnet. Die Kosten trägt, wer nicht rechtzeitig absagt bzw. nicht zum Termin erscheint und der Betrag wird von der Kaution abgezogen.

Absagen bitte telefonisch oder per SMS direkt an den/die zuständige/n Begleiter:in.

  1. Erstgespräche und Erstkontakt:

Erstgespräch: Dieses dient der Erörterung der Ziele der Kontaktbegleitung, sowie der Erläuterung der Grundsätze und Rahmenbedingungen. Bei jedem Erstgespräch ist nur eine Partei anwesend, es wird in Abwesenheit der Kinder durchgeführt.

Erstkontakt: Dieser dient dem Kind/den Kindern die Einrichtung kennen zu lernen und Vertrauen zum/zur Begleiter:in aufzubauen.

  1. Ablauf:
  • Termine für die begleiteten Kontakte werden nach Vorgabe des Gerichtes, den Kapazitäten der Einrichtung, Schul- bzw. Kindergartenzeiten der MJ und den Arbeitszeiten der Eltern vergeben. Es gibt kein Anrecht auf die regelmäßige Betreuung durch eine bestimmte Person und auf Ersatztermine, diese können nur im Ausnahmefall angeboten werden.
  • Die Durchführung jedes Termins muss mit Unterschrift bestätigt werden.
  • Kontaktberechtigt ist/sind nur jene Person/en, die im Beschluss oder in der Vereinbarung genannt ist/sind. Auch zufällige Treffen bei Ausflügen sind zu vermeiden.
  • Es ist unbedingt notwendig, pünktlich zu sein. Bei Verspätung ist der/die Begleiter:in umgehend zu informieren. Die versäumte Zeit kann nicht angehängt, muss aber bezahlt werden.
  • Versetzte Übergabe: Entsprechend dem ‚Grundsätzlichen Prinzip der Trennung der Eltern’ findet bei geförderten Kontakten eine versetzte Übergabe statt. Der kontaktberechtigte Elternteil kommt zur vereinbarten Zeit, der betreuende Elternteil (oder eine von diesem beauftragte Person) ca. 15 Minuten später, übergibt das Kind/die Kinder und verlässt die Einrichtung. Bei der Rückübergabe kommt die abholberechtigte Person zum vereinbarten Zeitpunkt, das Kind/die Kinder werden von dem/der Begleiterin übergeben. Der kontaktberechtigte Elternteil bleibt noch 15 Minuten in der Einrichtung. Damit wird gewährleistet, dass es vor und nach den Kontakten zu keinem unerwünschten Aufeinandertreffen kommt. Unter Berücksichtigung des Ziels, langfristig eine konfliktfreie Übergabe des Kindes/der Kinder zu ermöglichen, kann von der strikten Trennung Abstand genommen werden, sofern Auseinandersetzungen vermieden werden und das Wohl des Kindes/der Kinder nicht gefährdet ist. Die diesbezügliche fachliche Beurteilung obliegt dem/der Begleiter:in. Sollte es zu konflikthaften Situationen kommen, ist zur versetzten Übergabe zurückzukehren. Bei Selbstzahlern ist eine versetzte Übergabe nur bei einer aufrechten Einstweiligen Verfügung vorgeschrieben und vom Kontaktberechtigten zu bezahlen. Sollte die Betreuungsperson ohne EV darauf bestehen, ist die Zeit von jeweils 15 Minuten/Hin- Rückübergabe = 30 Minuten, auch von dieser zu bezahlen.
  • Begleitete Übergaben zum unbegleiteten Kontakt: Mit Einverständnis der Kontakt- und Betreuungsperson oder auf Anordnung des Gerichts können auch ausschließlich Übergaben stattfinden, die Kontaktzeit wird in diesem Fall außerhalb der Einrichtung und ohne Begleitung verbracht. Pro Übergabe wird eine halbe Stunde verrechnet = 1 Stunde/Termin.
  • Die begleiteten Kontakte haben in Abwesenheit der betreuenden Person stattzufinden. Eine Eingewöhnungszeit von bis zu drei Terminen ist möglich. Sollte es jedoch dauerhaft nicht möglich sein, wird die Kontaktbegleitung abgebrochen und dies dem Gericht gemeldet. Eine Ausnahme stellen Kontakte bei unter dreijährigen Kindern dar, in diesem Fall kann die betreuende oder eine von dieser beauftragte Person, beim Kontakt anwesend sein bzw. in einem Nebenraum warten.
  • Die Aufsichtspflicht geht während der Zeit des Kontaktes auf die kontaktberechtigte Person über. Der/die Begleiter:in ist die gesamte Zeit über beim Kind/bei den Kindern und achtet auf die Einhaltung der Regeln und auf deren Wohlergehen.
  • Die Kontakte finden in unseren Räumlichkeiten statt. Ausflüge in die nähere Umgebung sind, nach fachlicher Einschätzung der Begleitperson, möglich. Im Rahmen der Kontakte können keine Fahrten in Privatfahrzeugen sowie Besuche in Privatwohnungen erfolgen.
  • Alle Personen verpflichten sich, in Anwesenheit des Kindes/der Kinder keine abfälligen Äußerungen über den anderen Elternteil bzw. Familienmitglieder zu tätigen, nicht laut zu werden und jegliche Drohungen zu unterlassen. Weiters ist es der kontaktberechtigten Person untersagt, dem Kind/den Kindern schriftliche Informationen zu übergeben. Bei Zuwiderhandeln wird der Kontakt umgehend abgebrochen.
  • Gespräche werden ausschließlich auf Deutsch geführt. Ausnahmen sind Kontakte, bei denen die Begleitperson dieselbe Sprache spricht bzw. wenn ein/e Übersetzer:in (€ 25,–/Stunde) beigezogen wird.
  • Im Rahmen der Kontakte gemachte Bild-, Ton- und Videoaufnahmen dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch verwendet werden. Jede Veröffentlichung (z.B. Facebook, Instagram, Profilbild usw.) ist untersagt. Aufnahmen, auf denen die Begleitperson zu sehen oder zu hören ist, sind umgehend zu löschen.
  • Kontaktberechtigte Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen Substanzen stehen, können den Termin nicht wahrnehmen und müssen umgehend die Einrichtung verlassen.
  • Geschenke sind erlaubt, größere Geschenke bitte ausschließlich zu besonderen Anlässen bzw. in Absprache. Eine kleine Jause darf mitgebracht und im Rahmen des Kontaktes verzehrt werden. Essen ist ausschließlich bei Tisch bzw. in der Küche erlaubt.
  • Das Spielzimmer darf aus hygienischen Gründen nicht mit Straßenschuhen betreten werden (bitte für das Kind/die Kinder Rutschsocken bzw. Hausschuhe mitbringen). Am Ende muss zeitgerecht mit dem Aufräumen und der Verabschiedung begonnen werden, damit das Kind/die Kinder zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben werden kann/können. Es muss darauf geachtet werden, dass keine Spielmaterialien zerstört werden und das Spielzimmer ordentlich hinterlassen wird. Für Schäden haftet die zu diesem Zeitpunkt aufsichtspflichtige Person.
  1. Gespräche

Zwischengespräche: Werden von dem/der Begleiter:in nach Bedarf geführt und sind zu bezahlen bzw. Teil der Förderung.

Abschlussgespräch: Kann eine gemeinsame Vereinbarung über die weitere Vorgehensweise bezüglich Kontakte erarbeitet werden, wird diese schriftlich festgehalten, unterschrieben und zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an das zuständige Gericht gesandt. Bei allen anderen Abbruchgründen werden Einzelgespräche geführt. Die Gespräche sind zu bezahlen bzw. Teil der Förderung.

  1. Abbruch:Die Übernahme der Organisation und Durchführung der Kontaktbegleitung von Seiten der Einrichtung ist freiwillig und kann jederzeit (auch ohne Angabe von Gründen) beendet werden. Sie wird jedenfalls dann nicht mehr weitergeführt, wenn o.a. Richtlinien nicht eingehalten werden, es zu aggressiven Ausbrüchen bzw. Beschimpfungen und Drohungen kommt.

Zwangsmaßnahmen gegen die Einrichtung bzw. eine/n Begleiter/in sind gemäß § 111 AußStrG nicht zulässig.

Ein Kontakt kann erst nach Unterfertigung der vorliegenden Grundsätze und Hinterlegung der Kaution stattfinden.

Einkommensgrenzen für Förderung 2023

Monatliches Nettoeinkommen (abzüglich der Unterhaltsleistungen) des besuchsberechtigten Elternteils: Für Beurteilung gilt, dass (gesetzlich festgesetzte oder nachweislich freiwillig geleistete) Unterhaltsleistungen abzuziehen sind. Kreditraten können nicht berücksichtigt werden. Pfändungen auf Grund nicht geleisteter Unterhaltsleistung sind zu berücksichtigen, nicht jedoch Gehaltspfändungen wegen sonstiger Überschuldung (z.B. Versandhandel).

Einkommensgrenze auf Grundlage der EU-SILC-Werte für 2022 (Monatswert entspricht 1/12 des Jahreswerts). Die Angaben zum Einkommen müssen seitens der Elternteile glaublich bestätigt werden, Lohn- oder Gehaltsauszug des letzten Monats vor Beginn der Besuchskontakte und im Verein aufgehoben werden.

Einpersonenhaushalt € 1.392,–
1 Erwachsene:r + 1 Kind € 1.810,–
1 Erwachsene:r + 2 Kinder € 2.228,–
1 Erwachsene:r + 3 Kind € 2.646,–
2 Erwachsene € 2.088,–
2 Erwachsene + 1 Kind € 2.506,–
2 Erwachsene + 2 Kinder € 2.924,–
2 Erwachsene + 3 Kinder  €  3.341,–

DATENSCHUTZINFORMATION

Gemäß der am 25.5.18 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung informieren wir hiermit über die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen .

Verantwortliche

Ansprechpersonen

Elisabeth Partl

Obfrau aneli, Kontaktbegleitung

Rechtsgrundlage

  •        Vertragsgrundlage
  •         gesetzliche Verpflichtung
  •         berechtige Interessen
  •         Fördervorgaben

Zweck der Datenverarbeitung

  •         Abwicklung des geschlossenen Vertragsverhältnisses
  •         Rechnungslegung
  •       Förderabrechnung BMSGPK
  •       Berichterstattung /Gericht
  • anonymisierte Datenanalyse

Welche Daten werden von uns erhoben.

  •         Kontaktdaten (Name, Adressen Telefonnummer, Mail, Geburtsdaten)
  •         Gerichtsbeschlüsse, -protokolle und Vereinbarungen der KE
  •         Einkommensbestätigung
  •         Alimentationszahlungsbestätigungen
  •        Arztbestätigungen im Krankheitsfall

Wie lange speichern wir die Daten

Die Daten werden auf Dauer der Zusammenarbeit und nach Beendigung dieser für 3 Jahre gespeichert.

Kurzdokumentationen werden nach Vorgaben des BMASGK bis zum Ablauf der Prüffrist durch den Rechnungshof für 10 Jahre gespeichert.

An wen werden Daten von uns weitergegeben?

Die Daten werden an unsere Vertragspartner (oben angeführt) weitergegeben. Übermittlung von Daten an Empfänger mit denen wir nicht in einem Vertragsverhältnis stehen in- oder außerhalb der EU oder an eine internationale Organisation ist nicht vorgesehen.

Sicherung der Daten.

Die Daten werden in versperrten Schränken verwahrt. Alle Mitarbeiter die für ihre Arbeit Zugriff benötigen unterliegen der Verschwiegenheit und haben eine eigene Datenschutzerklärung unterschrieben. Alle Computer sind Passwortgeschützt und die Sicherheitssysteme aktuell.

Löschung der Daten

Sie haben das Recht über Ihre gespeicherten Daten informiert zu werden,

diese berichtigen bzw. löschen zu lassen.